Wir kaufen regelmäßig neue Produkte, insbesondere aus dem Elektronikbereich. Wir verlassen uns darauf, dass diese für einen gewissen Zeitraum „funktionieren“. Sollte dies nicht der Fall sein, können wir uns meist auf die Garantie des Herstellers oder Verkäufers berufen. Oder war es die Gewährleistung? Was ist eigentlich der Unterschied und welche rechtlich festgelegten Fristen gibt es?
Garantie versus Gewährleistung: große Unterschiede
Eine Garantie ist grundsätzlich der Gewährleistung vorzuziehen, denn letztere umfasst nach dem Gesetz nur die Verantwortung des Herstellers für Fehler und Mängel, die bereits beim Verkauf am Gerät bestanden haben. Zwar kann der Fehler später bemerkt werden, aber alle Mängel, die während der Nutzung entstehen, sind nicht Teil der Gewährleistung. Hier greift eine Garantie, denn diese beinhaltet das Versprechen, dass das Gerät über einen bestimmten Zeitraum funktioniert.
Laut BGB sind 24 Monate Gewährleistung Pflicht; bei Gebrauchtware kann diese vom Verkäufer auf 12 Monate verringert werden. Die Gewährleistung auszuschließen ist für einen gewerblichen Verkäufer nicht möglich. Ein wichtiger Meilenstein ist die 6-Monats-Marke. Mängel, die in dem ersten halben Jahr nach Verkauf gefunden werden, sind als Mängel, die bereits beim Verkauf vorhanden waren, anzunehmen. Nach diesem Zeitpunkt ist der Kunde in der Beweispflicht, dass der Schaden bereits vor Verkauf entstanden ist. Wichtig ist auch, dass die Garantie nie die Gewährleistung ersetzt, sondern immer nur eine zusätzliche Leistung ist.
Firma Vorwerk will mit alten Regeln brechen
Das Thema Gewährleistung kam kürzlich in den Medien auf, als die Firma Vorwerk erklärte, dass die Gewährleistung nicht für Zweitbesitzer ihres beliebten Küchenwunders Thermomix gelten würde. Rechtlich gesehen bedeutet dies, dass zwar das Gerät an sich durch einen Gebrauchtverkauf den Besitzer wechseln kann, nicht jedoch die Gewährleistung. Ob diese Auffassung durchsetzbar ist, werden wohl noch Gerichte entscheiden.
Bei einem Gebrauchtverkauf - auch bei nicht Vorwerk-Produkten - sollte daher zur Sicherheit immer in einem schriftlichen Kaufvertrag aufgeführt werden, dass der Erstbesitzer die Gewährleistung an den nächsten Besitzer abtritt. Hat man so einen Passus im Kaufvertrag vergessen, oder einfach nur "per Handschlag" gekauft, kann man ansonsten im Falle eines Defekts, und wenn der Hersteller sich wie Vorwerk verhält, noch den Vorbesitzer kontaktieren und diesen bitten, die Ansprüche stellvertretend gegenüber dem Hersteller geltend zu machen. Insbesondere bei Verkäufen außerhalb des eigenen Umfeldes dürfte dies aber schwierig sein.
Gilt die Vorwerk-Einschränkung der Kundenrechte denn nun auch für Smartphones?
Das Beispiel des Thermomix zeigt, dass man insbesondere bei Küchengeräten im Gebrauchtmarkt vorsichtig sein sollte. Trifft dies auch auf den deutlich größeren Gebrauchtmarkt für Smartphones zu? Die Antwort lautet bislang: Nein!
Bis auf die Firma Vorwerk sind keine anderen Unternehmen bekannt, die Gebrauchtkäufern derartige Schwierigkeiten machen. Aber das Vorgehen von Vorwerk könnte Schule machen, schriftliche Kaufverträge mit entsprechenden Vertragsbestandteilen werden daher immer wichtiger - auch beim Verkauf und vor allem Kauf gebrauchter Smartphones.